Atlantik Elektronik ist autorisierter Qualcomm Distributor und Snapdragon Lösungsanbieter für den europäischen Markt.
Als Partner weltweit führender Technologieunternehmen unterstützen wir unsere Kunden bei der Kombination und Integration ihrer Produkte, um die bestmöglichen Lösungen anhand der Kundenspezifikationen zu realisieren.
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Atlantik Elektronik hat ein breites 5G Produktportfolio und bietet Ihnen zusätzliche individuelle Anpassungen anhand Ihrer Anwendung.
Egal ob Komponenten-Beschaffung oder eine Produktlösung, wir sind der richtige Partner für Ihr nächstes Produktdesign.
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn bei Vertragsschluss nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Wir widersprechen der Anwendung und der Einbeziehung jedweder allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden.
Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, von unseren schriftlichen Angeboten sowie sonstigen Abmachungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von uns bestätigt werden. Gleiches gilt für Ergänzungen und Nebenabreden.
Unsere Mitarbeiter, die nicht Geschäftsführer oder Prokuristen sind, haben keine Vollmacht zur Vereinbarung von vertraglichen Regelungen, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen. Sie sind auch nicht dazu ermächtigt, verbindliche Angaben zur Beschaffenheit oder Garantien für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes in mündlicher oder schriftlicher Form abzugeben.
1.1 Soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde, ist unser Angebot bis zum Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden unverbindlich und kann durch uns jederzeit widerrufen werden. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung des Kundenauftrages oder durch Ausführung des Auftrages zustande.
1.2 Eigentums- und Schutzrechte, insbesondere die Rechte zur Anmeldung eintragungsfähiger Rechte an den im Zusammenhang mit diesem Angebot ausgehändigten Unterlagen, verbleiben bei uns. Dritten dürfen diese Unterlagen nicht zugänglich gemacht werden.
1.3 Konstruktive oder sonstige Änderungen, durch welche Leistungsdaten, Gewichtsangaben und Abmessungen des Kaufgegenstandes nur unbedeutend oder nicht nachteilig verändert werden, bleiben uns auch nach Vertragsschluss gestattet, soweit diese handelsüblich und dem Kunden zumutbar sind. Sonstige nachträgliche Änderungen der Anforderungen, Spezifikationen, etc. müssen schriftlich vereinbart werden.
1.4 Bei der Erstellung angepasster Programme oder von Individualprogrammen hat der Kunde rechtzeitig vor Vertragsabschluss den Einsatzzweck, die Einsatzbedingungen und die Programmanforderungen schriftlich mitzuteilen. Auf Anforderung leisten wir ihm dabei Hilfestellung; soweit dies einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, können wir diese Leistungen dem Kunden nach Maßgabe unserer dann gültigen Preisliste in Rechnung stellen.
2.1 Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Verkaufspreis der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Listenpreis. Alle Preise verstehen sich ab 82152 Planegg zzgl. jeweils geltender Umsatzsteuer, Kosten für Verpackung und Fracht.
2.2 Soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart wurden, so sind wir zu Preisänderungen berechtigt, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreisänderungen oder Änderungen der von uns zu bezahlenden Einkaufspreise eintreten, die bei einer Gesamtbetrachtung unsere Kalkulation der Preise ändern. Nur in diesem Rahmen können wir die Preise ändern, d.h. soweit, als dies nicht zu einem zusätzlichen Gewinn unsererseits führt. Die Ausgangspreise und die Preisänderungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung des Kaufpreises in Euro in bar oder durch Überweisung zu erfolgen. Andere Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber hereingenommen.
Siehe Auftragsbestätigung.
Die Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen, die nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, soweit der Gegenanspruch nicht auf demselben Rechtsgrund beruht
5.1 Angegebene Liefer- oder Fertigstellungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Verbindlich vereinbarte Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Akkreditive, Garantien, Genehmigungen, Freigaben und der Erfüllung weiterer ggf. vereinbarter Mitwirkungs- bzw. Informationspflichten.
Unsere Leistungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir verpflichten uns, den Kunden unverzüglich zu unterrichten, sobald wir erfahren, dass wir nicht rechtzeitig beliefert werden können.
5.2 Die Lieferfrist verlängert sich bei rechtmäßigen Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei höherer Gewalt angemessen, jedoch höchstens um die Dauer der Störung sowie einer darauf folgenden, im Einzelfall angemessenen Anlauffrist, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Übergabe des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss waren. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten, ohne dass diese oder wir dies zu vertreten haben.
Die vorgenannten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind dem Kunden mitzuteilen.
Soweit uns durch Arbeitskampfmaßnahmen, wie z.B. Streik oder Aussperrung, für deren Folgen wir nicht einzustehen haben, oder durch Vorliegen höherer Gewalt die Erfüllung unserer Leistungsverpflichtung für einen Zeitraum von mehr als 60 Tagen unzumutbar erschwert oder verhindert wird, sind beide Parteien zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Schadenersatzansprüche beider Parteien sind - vorbehaltlich eines bereits vor dem Eintritt des Ereignisses begründeten Anspruches - ausgeschlossen.
5.3 Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.
6.1 Die Gefahr an den Waren geht auf den Kunden über, sobald die Waren zum Zwecke der Versendung an den Kunden verladen werden. Dies gilt auch, soweit Teillieferungen erfolgen bzw. wir noch andere Leistungen, z.B. die Versendung, übernommen haben.
6.2 Die Gefahr geht in Abweichung von Ziffer 6.1 bereits dann auf den Kunden über, wenn dieser die bestellte und bereits ausgesonderte Ware trotz Leistungsbereitschaft und Leistungsmöglichkeit von uns nicht abnimmt oder nach Vertragsschluss auf Wunsch des Kunden der Ablieferungstermin verzögert wird. In beiden Fällen sind wir berechtigt, als Verzugsschaden pauschal ½ Prozent des Rechnungsbetrages/Monat als Lagerkosten zu berechnen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
7.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung sichert dieser Eigentumsvorbehalt die jeweilige Saldoforderung. Erwirbt der Kunde die Ware zum Zwecke der Weiterveräußerung, ist er widerruflich berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterzuveräußern, sofern die hieraus erwachsende Forderung abtretbar ist. Die Veräußerungsbefugnis erlischt mit Zahlungseinstellung des Kunden und bei Beantragung oder Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde die Ware nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung verpfänden, zur Sicherheit übereignen oder verwerten. Sofern die Ware an Dritte verpfändet wird, hat der Kunde diese von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten und uns unverzüglich von allen Vollstreckungsmaßnahmen zu informieren.
7.2 Bei Zahlungsverzug oder Vertragsverletzungen des Kunden bezüglich des Eigentumsvorbehalts sind wir unbeschadet sonstiger Rechte dazu berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Kunden das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt.
Soweit wir aufgrund vorstehender Regelungen die gelieferte Ware herausverlangen, ist der Kunde verpflichtet, diese auf sein Risiko an den in Ziffer 12.1 näher bezeichneten Erfüllungsort zu versenden. Die bei dieser Rückführung der gelieferten Waren entstehenden Kosten, z. B. Frachtkosten und Zoll, sind vom Kunden zu tragen.
7.3 Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden die daraus resultierenden Kaufpreisforderungen des Kunden schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) an uns zur Sicherheit abgetreten. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder nach Verbindung oder Verarbeitung, so gilt derjenige Anteil an der hieraus resultierenden Kaufpreisforderung als abgetreten, der in seiner Höhe dem von uns berechneten offenen Rechnungswert der jeweiligen Vorbehaltsware entspricht. Besteht zwischen dem Kunden und seinem Käufer ein Kontokorrentverhältnis, so bezieht sich die Vorausabtretung auf die Saldoforderung des Kunden. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Ansprüche nachhaltig um mehr als 10 Prozent, werden wir in entsprechendem Umfang Sicherheiten freigeben, wobei wir uns die freie Auswahl vorbehalten. Vorbehaltlich eines jederzeit zulässigen Widerrufes durch uns ist der Kunde berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Im Falle der Zahlungsverzuges des Kunden sind wir auch ohne Widerruf der Einziehungsbefugnis des Kunden berechtigt, die Abtretung dem Schuldner des Kunden anzuzeigen und die Forderung selbst einzuziehen.
7.4 Im Falle von Be- oder Verarbeitungen sind wir als Hersteller im Sinn des § 950 BGB anzusehen. Wir erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen, während der Kunde nur Verwahrer ist. Ist das Zwischen- oder Enderzeugnis auch aus Stoffen anderer Lieferanten hergestellt, werden wir im Verhältnis des Wertes unserer Lieferung zum Wert des Erzeugnisses Eigentümer.
7.5 Der Kunde wird uns bei Zahlungsverzug oder nach erfolgtem Widerruf der Einziehungsermächtigung sämtliche zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte erteilen und Unterlagen aushändigen sowie die Abtretungen gegenüber den Forderungsschuldnern offen legen. Wir sind dazu berechtigt, vom Kunden jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus ihrer Weiterveräußerung resultierenden Forderungen zu verlangen.
7.6 Im Fall des Zugriffs Dritter auf unser Vorbehaltseigentum und/ oder die an uns abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen, den Zugreifenden auf unsere Rechte hinzuweisen und uns bei der Geltendmachung und Durchsetzung der Eigentumsrechte zu unterstützen, insbesondere auf seine Kosten die notwendigen sofortigen Rechtsbehelfe/Rechtsmittel zur Wahrung unserer Rechte zu ergreifen.
7.7 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Kunde die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und angemessen gegen Verlust und Schäden zu versichern. Der Kunde hat uns die angemessene Versicherung anhand von Unterlagen nachzuweisen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, können wir die Vorbehaltswaren auf Kosten des Kunden versichern. Vorschriften des Versicherers über den Umgang mit der Vorbehaltsware wird der Kunde beachten. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts trägt der Kunde die Gefahr des zufälligen Abhandenkommens, der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Vorbehaltsware. Soweit der Kunde eine Versicherung für die Vorbehaltswaren abgeschlossen hat, tritt er schon jetzt die Ansprüche gegen die Versicherung an uns ab.
8.1 Der Kunde hat nach Erhalt der Ware diese unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Erhalt, auf Vollständigkeit, Transportschäden und andere bei einer angemessenen Überprüfung feststellbare Mängel zu überprüfen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes sind eventuelle Ansprüche des Kunden im Hinblick auf fehlende Vollständigkeit, Transportschäden und bei einer angemessenen Überprüfung feststellbare Mängel ausgeschlossen, soweit der Kunde diese nicht schriftlich gerügt hat. Bei der Überprüfung nicht feststellbarer Mängel wird der Kunde ebenfalls unverzüglich, spätestens binnen einer Woche ab deren Entdeckung, schriftlich
anzeigen. Unterlässt er die Anzeige, sind seine Rechte wegen dieser Mängel ebenfalls ausgeschlossen.
8.2 Bei Waren die wir nicht selbst herstellen, sondern von Dritten beziehen, haften wir bei ordnungsgemäß mitgeteilten Sachmängeln sowie bei Rechtsmängeln nur nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2.
Wir treten dem Kunden die uns gegen den Dritten zustehenden Gewährleistungsansprüche ab. Wir verpflichten uns, dem Kunden alle zur Rechtsverfolgung gegen den Dritten erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu übermitteln. Eine Inanspruchnahme von uns wegen Mängeln der Ware gemäß den in Ziffer 8.3 enthaltenen Bestimmungen ist nur dann möglich, soweit (i) der Dritte die Erfüllung der abgetretenen Gewährleitungsansprüche verweigert, schuldhaft verzögert oder wenn die Inanspruchnahme des Dritten aussichtslos ist; oder (ii) die dem Kunden abgetretenen und durchsetzbaren Ansprüche gegen den Dritten den Umfang der von uns bei selbst hergestellten Waren eingeräumten Rechte (vgl. Ziffer 8.3) unterschreiten.
Die Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns wegen dieser Teile sind gehemmt, solange sich der Dritte auf eine Prüfung der Ansprüche des Kunden einlässt.
8.3 Vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 8.2 für von Dritten bezogene Waren haften wir bei ordnungsgemäß mitgeteilten Sachmängeln sowie bei Rechtsmängeln der Ware während der Zeitraumes gemäß Ziffer 8.6 wie folgt:
Bei der Lieferung von Computern, Druckern, Bildschirmen und anderer EDV-Hardware, sonstigen Standardprodukten sowie bei nicht eigens für den Kunden erstellten Programmen (Standardprogrammen) beschränkt sich die Haftung für Sach- und Rechtsmängel zunächst auf kostenlose Nacherfüllung (nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung, bei Rechtsmängeln entweder durch
Rechtebeschaffung oder Lieferung einer gleichwertigen, rechtsmängelfreien Ware). Der Kunde hat uns die Nacherfüllung binnen angemessener Frist, in der Regel zumindest 3 Wochen, zu ermöglichen und wird auf Anforderung die reklamierte Ware unter Angabe unserer Auftragsnummer an uns versenden. Die Frachtkosten tragen wir.
Dem Kunden bleibt es für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung vorbehalten, nach eigener Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn sie unmöglich ist oder von uns ernsthaft und endgültig verweigert oder zumindest zweimal vergeblich versucht wurde.
Weitergehende Schadenersatzansprüche richten sich nach Ziffer 9.
8.4 Bei einem Programm mit Anpassungsleistung für den Kunden (angepasstes Programm) oder sonstigen Werkleistungen gilt bei Sach- und Rechtsmängeln Ziffer 8.3, wenn nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.
Die Parteien werden nach Übergabe der Leistungen gemäß vereinbarten Kriterien eine Abnahmeprüfung durchführen. Die Abnahme ist schriftlich durch den Kunden zu erklären, wenn keine wesentlichen Mängel vorliegen. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Mängeln, die bei der Abnahme festgestellt wurden, ist ausgeschlossen, soweit sich der Kunde dies nicht schriftlich vorbehalten hat. Nach einem rügelosen Produktiveinsatz von zumindest vier Wochen gilt die Abnahme als stillschweigend erklärt.
8.5 Bei fehlerhaften Dienstleistungen leisten wir in Abweichung von Ziffer 8.3 f. Gewähr durch Wiederholung der Dienstleistung. Schadenersatzansprüche richten sich nach Ziffer 9.
8.6 Vorbehaltlich der Regelungen für Schadenersatzansprüche in Ziffer 9.4 verjähren Mängelansprüche des Kunden in 12 Monaten ab Lieferung (Ziffer 8.2 f.) oder Abnahme (Ziffer 8.4) oder Leistungserbringung (Ziffer 8.5).
Eventuelle Nachbesserungsarbeiten setzen keine neue Gewährleistungsfrist in Gang.
8.7 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln gemäß den Ziffern 8.2 bis 8.5 bestehen nicht, wenn er selbst oder durch Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen, die über die erforderliche Anpassung der Liefergegenstände an seinen Betriebsablauf hinausgehen, an diesem vornimmt und der Mangel auf diesen Änderungen beruht.
8.8 Falls wir der Rücknahme der Ware zustimmen, ohne dass ein Gewährleistungsfall vorliegt, muss diese sich im Originalzustand befinden, mit Verpackung und Rücksendeschein; die Kosten für die Rücksendung trägt der Kunde. Grundlage für alle Rücklieferungen ist unser RMA-Verfahren.
9.1 Wir haften unbeschränkt nur bei der Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens sowie in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut (Kardinalspflicht).
9.2 Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalspflicht haften wir nur für Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertrages typischerweise gerechnet werden musste, höchstens jedoch auf den dreifachen Vertragswert der gelieferten Ware bzw. erbrachten Leistung.
9.3 Schadensersatzansprüche wegen Datenverlusten sind auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer, zumindest arbeitstäglicher Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre.
9.4 Schadenersatzansprüche wegen Mängeln verjähren grundsätzlich binnen der in Ziffer 8.6 genannten Frist. Bei Schadenersatzansprüchen, die auf Vorsatz oder grobem Verschulden von uns beruhen, oder bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10.1 Soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist, stehen im Verhältnis zum Kunden sämtliche Urheberrechte und sonstigen gewerblichen und geistigen Schutzrechte an unseren Lieferungen und Leistungen (z.B. Software, Skizzen, Schaltpläne, etc.) uns zu.
10.2 Wir räumen dem Kunden an individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen (Anpassungen von Standardsoftware, Individualsoftware, sonstige Auftragsentwicklungen) das nicht-ausschließliche, weltweite, zeitlich unbeschränkte und übertragbare Recht ein, die Arbeitsergebnisse für eigene Zwecke auf beliebige Art und Weise zu verwerten. Der Kunde ist berechtigt, die für ihn individuell erstellten Arbeitsergebnisse auf beliebige Art und Weise zu bearbeiten, nachzubauen, selbst zu vertreiben, Sublizenzen einzuräumen und anderweitig für eigene Zwecke zu nutzen.
Bezüglich Software ist der Kunde zum Erhalt des Sourcecodes und der Entwicklungsdokumentation der Software berechtigt. Auch für den Fall, dass wir dem Kunden in Abweichung vorgenannter Bestimmungen ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumen, bleiben wir dazu berechtigt, das im Rahmen der Leistungserbringung erworbene Know-how und die den Leistungsergebnissen zu Grunde liegenden Herstellungsprozesse, Grundsätze, etc. frei zu verwerten.
10.3 An den im Rahmen der Leistungserbringung übergebenen, nicht individuell nach Vorgaben des Kunden erstellten Arbeitsergebnissen (insbes. Standardsoftware) räumen wir dem Kunden das nicht-ausschließliche, weltweite, zeitlich unbeschränkte und nicht-übertragbare Recht ein, die Arbeitsergebnisse für eigene Zwecke im Rahmen des vereinbarten oder zugrunde gelegten Vertragszweckes zu nutzen und eigenständig oder als Teil seiner eigenen Produkte selbst oder durch Dritte zu vertreiben. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu bearbeiten, selbst oder durch Dritte nachzubauen und hat keinen Anspruch auf Übergabe des Sourcecodes oder der Entwicklungsdokumentation von Software. Soweit wir Standardsoftware oder sonstige Lieferungen oder Leistungen von Dritten beziehen, gelten vorrangig die Lizenzbedingungen der Dritten, zu denen wir die Leistungen beziehen.
10.4 Die Rechte des Kunden gemäß §§ 69 d ff. UrhG bleiben unberührt.
10.5 Der Kunde wird die auf den Lieferungen oder Leistungen von uns oder von Dritten angebrachten Firmenzeichen, Marken, Urheberrechtshinweise, Herstelldaten oder sonstigen Hinweise weder entfernen noch unkenntlich machen.
Erfahren wir, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben oder wird uns trotz verkehrsüblichen Erkundungsmaßnahmen über die Kreditwürdigkeit des Kunden eine bereits eingetretene Verschlechterung erst nach Vertragsabschluss bekannt, so sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung zu verweigern, bis der Kunde seine Gegenleistung vollständig erbracht hat. Erbringt der Kunde diese Leistung nicht binnen angemessener Frist, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
12.1 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in 82152 Planegg. Gerichtsstand ist München. Wir sind auch berechtigt, den Kunden vor einem Gericht an seinem Sitz oder an einer seiner Niederlassungen zu verklagen.
12.2 Die vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Kunden sowie alle daraus entstehenden Ansprüche und Rechte unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Version: 03/2009
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